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Satzung

Institut für wissenschaftlichen Marktforschung e.V.

 

§1 Name und Sitz
Das "Institut für wissenschaftliche Marktforschung" soll in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins mit Sitz in Essen tätig werden.

§ 2 Zweck des Instituts
Das Institut für wissenschaftliche Marktforschung hat zum Zweck, die wissenschaftliche Marktforschung (= Marktforschungslehre) in jeder Weise weiterzuentwickeln und zu fördern sowie der wissenschaftlichen Marktforschung Rang und Ansehen einer eigenständigen Disziplin zu verschaffen und zu erhalten.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Instituts können jedwelche Personen werden, die ein besonderes Interesse an Zweck und Ziel des Instituts haben.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Leiter zu stellen. Stimmt dieser dem Aufnahmegesuch zu, so gilt die Mitgliedschaft als erworben.
(3) Die Mitgliedschaft natürlicher Personen erlischt durch Tod oder Austritt, die Mitgliedschaft juristischer Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit oder Austritt. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss mindestens einen Monat vor Austritt erfolgen.
(4) Über die Höhe des Mitgliederbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Organe des Instituts
(1) Die wissenschaftliche Leitung des Instituts ist Aufgabe des von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit gewählten Leiters. Ihm obliegt die Planung und Durchführung der dem Institutszweck dienenden Maßnahmen.
(2) Der Leiter ist berechtigt, zur Erfüllung seines Aufgabenbereichs Hilfspersonen zu ernennen. Diese Hilfspersonen sind von Geschäftsführer sowie von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(3) Sache des Geschäftsführers ist die organisatorische Leitung des Instituts. Er wird mit
Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung in sein Amt berufen. Der Geschäftsführer
nimmt den Pflichtenkreis wahr, den das Gesetz dem Vereinsvorstand zuschreibt.
(4) Der Geschäftsführer ist berechtigt, zur Erfüllung seines Aufgabenbereichs Hilfspersonen
zu ernennen. Diese besonderen Vertreter sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(5) Die Amtsdauer des Leiters läuft nach vier Jahren ab, die des Geschäftsführers nach drei
Jahren. Die Mitgliederversammlung kann den Geschäftsführer mit Dreiviertelmehrheit jeder Zeit abberufen. Zur Abberufung des Leiters bedarf es der Einwilligung sämtlicher Mitglieder.
(6) Die Tätigkeit aller Organe des Instituts ist grundsätzlich ehrenamtlich. Etwaige Gewinne
des Instituts dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Instituts.
(7) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Instituts nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(8) Das Institut darf keine Person durch Verwaltungsausgaben die den Zweck des Instituts fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Dezember statt. Sie ist vom Geschäftsführer einen Monat vor dem vorgesehenen Zeitpunkt schriftlich durch Einladung an alle Mitglieder einzuberufen. Eine Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.
(2) Die Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung erfolgt mit Einfachmehrheit, sofern Gesetz und Satzung nichts anderes vorschreiben.
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Richtlinien wie für die ordentliche Mitgliederversammlung. Sie ist auf Wunsch des Leiters, des Geschäftsführers oder eines Zehntteils der Mitglieder jederzeit einzuberufen.
(4) Allen Mitgliedern ist ein schriftliches Protokoll über Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch den Geschäftsführer zuzustellen.

§ 6 Satzungsänderung; Auflösung
(1) Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung sowie die Einwilligung des Leiters.
(2) Anträge, welche eine Änderung des Zweckes des Instituts zum Inhalt haben, bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder sowie der Einwilligung des Leiters. Dasselbe gilt für den Auflösungsbeschluss.

§ 7 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Instituts dem Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft e.V., Essen-Bredeney anheim, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 


  • Die Satzung des Vereins wurde bei der Gründungsversammlung in Essen, den
    26. Oktober 1962 errichtet.
  • Eingetragen ins Vereinsregister Essen am 23. Nov. 1962
  • Umgeschrieben im Vereinsregister Essen am 27. Nov. 1964 – VR 1577
  • Ergänzungen und Änderungen der Satzung beschlossen die Mitgliederversammlungen

für

§ 5 am 27. Dez. 1964
§ 4, Abs. 6 Tätigkeit und § 4, neuer Abs. 7, sowie § 7 wurde ergänzt am 7 Mai 1963

  • Durch die Verfügung des Finanzamtes Essen-Nord vom 24. Mai 1963 ist das Institut als gemeinnütziger Verein im Sinne von § 4, Abs. 1, Ziffer 6 KStG anerkannt.

 

Stand: 7. Mai 1963


Neufassung der Satzung

Der Entwurf für eine Neufassung der Satzung kann hier >>runtergeladen<< werden (Stand 14.02.2024).

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